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   BVerfG, 24.09.1984 - 1 BvR 976/84   

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https://dejure.org/1984,3521
BVerfG, 24.09.1984 - 1 BvR 976/84 (https://dejure.org/1984,3521)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.1984 - 1 BvR 976/84 (https://dejure.org/1984,3521)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 1984 - 1 BvR 976/84 (https://dejure.org/1984,3521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Hessenlöwe

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht auf Meinungsfreiheit - Kunstfreiheit - Verfassungsgarantie - Tragen einer Plakette - Strafrechtliche Verurteilung - Beschimpfung eines Landes - Verunglimpfung eines Wappens

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Grundrechtsträger: Kunst-Nutzer

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 263
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19

    Außerordentliche Kündigung - islamfeindliche WhatsApp-Nachrichten - Meinungs- und

    5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur die künstlerische Betätigung als solche, den "Werkbereich", sondern auch den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens einschließlich der Tätigkeit derjenigen Personen, die eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Kunstwerk und Publikum ausüben (BVerfG 25. September 1984 - 1 BvR 976/84 u.a. - NJW 1985, 263, 263 f. zum Tragen einer nicht selbst geschaffenen Plakette; vgl. auch BVerfG 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - Rn. 65 "Esra"; Sachs/Bethge, 8. Auflage 2018, Art. 5 GG Rn. 191a; Burghart in: Leibholz/Rinck, 79. Lieferung 10.2019, Art. 5 GG, Rn. 1046 ff. mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Über den Wirkbereich fallen auch solche Tätigkeiten von Personen in den Schutzbereich, die eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Kunstwerk und Publikum ausüben (BVerfG, Beschluss vom 24.09.1984 - 1 BvR 976/84 = NJW 1985, 263 = BeckRS 1984, 110544 m.w.N.; Jarass/Pieroth GG 17. Aufl. Art. 5 Rn. 120, 122), wie etwa Betreiber von Ausstellungen, Museen oder mit der Veröffentlichung oder Vermittlung von Kunstwerken betraute Personen.

    cc) Hinzu kommt, dass dem Angeklagten mit der Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. i.V.m. § 86 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StGB weder die Äußerung eines bestimmten Gedankeninhalts oder irgendeine Form einer (etwaigen) künstlerischen Betätigung des Werk- oder Wirkungsbereichs verboten, sondern lediglich eine bestimmte Form der Meinungsäußerung sanktioniert worden ist (BVerfG, Beschluss vom 24.09.1984 - 1 BvR 976/84 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1997 - 1 D 37.96

    Anbringen von Aufklebern mit menschenunwürdigen Texten und bildlichen

    Dadurch, daß der Beamte den Aufkleber lediglich verwendet hat, ist er nicht zum Träger dieses Grundrechts geworden (BVerfG , NJW 1985, 263 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., 1995, Art. 5 Rn. 69).
  • VG Berlin, 12.12.1994 - 11 A 663.93

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots politischer Werbung auf Taxen; Chancengleichheit

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  • LG Bamberg, 10.02.2006 - 3 S 124/05
    Dies sind die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, um den Schaden zu beheben (vgl. BGH NJW 85, 263 9).
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